Zuständigkeit des beauftragten Finanzamtes anstelle des beauftragenden Finanzamtes über einen Einspruch zu entscheiden gem. § 367 III S. 1 AO

Historie des Verfahrens:

Das Finanzgericht München hat dem Klageantrag der Klägerin stattgegeben, dass das beauftragende Finanzamt zu entscheiden hat. Der BFH hat es genau umgekehrt gesehen und dargelegt, dass das beauftragte Finanzamt über den Einspruch entscheiden kann. Das Verfahren ist dann vom BFH an das FG München zurückverweisen worden. Alle Verfahren in diesem Zusammenhang sind gewonnen worden, weil sich nach Akteneinsicht herausgestellt hatte, dass überhaupt gar keine Beauftragung des beauftragenden Finanzamtes hinsichtlich einer Erweiterung der Prüfung vorlag.

FG München Gerichtsbescheid vom 04.04.2007 Az.: 5 K 4456/06

BFH Gerichtsbescheid vom 06.05.2009 Az.: II R 67/07

Begünstigung von Sanierungsgewinnen (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.)

Historie des Verfahrens: 

Der BFH musste letztendlich nicht mehr über die Revision entscheiden, weil der Mandant in England wirksam im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entschuldet wurde. 

FG Urteil vom 19.12.2007 Az.: 1 K 4487/06 

BFH Beschluss vom 28.02.2012 Az.: VIII R 2/08

Insolvenzanfechtung gem. § 129 ff. InsO

Historie des Verfahrens: 

In dem Verfahren ging es darum, inwieweit ein Kommanditist, nachdem der Komplementär aus der Gesellschaft ausgeschieden war und dem Kommanditisten somit die Anteile des Komplementärs angewachsen waren, eine Anfechtung im Dreieck vornehmen kann. Das Landgericht München hat der Klage des Insolvenzverwalters in vollem Umfang stattgegeben. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München wurde dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. 

OLG München Endurteil vom 03.06.2014 Az.: 5 U 107/14